Leistungsentzug bei Nichterreichbarkeit §7b SGB II | - Nach 3 aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen gem.§32 SGB II gilt eine leistungsberechtigte Person als nicht erreichbar
- Anspruch auf Bürgergeld entfällt bei Nichterreichbarkeit
- Im 1. Monat der Nichterreichbarkeit -> Wegfall Regelbedarf
- Ab 2. Monat kompletter Wegfall
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Vermögen §12 SGB II | - Abschaffung der Karenzzeit für das Schonvermögen
- Selbstgenutzte Immobilien bleiben während der Karrenzeit nach §22 Abs. 1 S. 2 SGB II unabhängig von der Größe als Vermögen unberücksichtigt
- Höhe der Freibeträge werden in vier Lebensaltersstufen neu geregelt (gestaffelte Höhe von 5.000 -20.000 €).
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Kosten der Unterkunft - Kommunale Trägerschaft §22 SGB II* | - Neue Absolute Obergrenze
- Neu: Unangemessenheit aufgrund der Überschreitung der Quadratmeterhöchstmiete
- Neu: Unangemessenheit aufgrund des Verstoßes gegen die Mietpreisbremse
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Pflichtverletzungen §31 SGB II | - Folgeänderungen, die auf der Änderung des §15 a SGB II beruhen:
Wegfall des Schlichtungsverfahren und verbindliche Verpflichtung zur Mitwirkung
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Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen §31a SGB II | - Minderung erfolgt einheitlich um 30 % des maßgeblichen Regelbedarfs bei jeder Pflichtverletzung
- Erhalt der Sozialversicherung (insb. Krankenversicherung) trotz Minderung gewährleistet
- Sonderfall "Arbeitsverweigerung": Vorpflichtverletzung entfällt → Entfall Regelbedarf
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Pflichtverletzungen Beginn und Dauer der Minderung §31b SGB II | - einheitlicher Minderungszeitraum von 3 Monaten
- LeistungsentzugbeiSonderfall "Arbeitsverweigerung" beträgt mind. 1, max. 2 Monate
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Meldeversäumnisse §32 SGB II | - Erstes Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund hat keine Minderung zur Folge
- 30 % bei wiederholten Meldeversäumnissen, Minderungszeitraum 1 Monat
- Erhalt der Sozialversicherung (insb. Krankenversicherung) trotz Minderung gewährleistet
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Vorläufige Entscheidung §41a SGB II | - Einführung gesetzlich normierte „Präklusionswirkung“ für das Klageverfahren
- Nachgereichte Unterlagen und Auskünfte sind nur noch bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (inkl. des Widerspruchsverfahrens) zu berücksichtigen
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Aufrechnung §43 SGB II | - Es sollaufgerechnet werden, wenn die Forderung weniger als 70 € pro Person beträgtund die weiteren Aufrechnungsvoraussetzungen vorliegen
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Anzeige-und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit §56 SGB II | - Grundsätzlich Zweifel an AU-Bescheinigungen, wenn Leistungsberechtigte diese wiederholt zur Entschuldigung der Nichtwahrnehmung von Meldeterminen oder von Terminen bei potenziellen Arbeitgebenden vorlegen
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Auskunfts-, Mitwirkungs-und Nachweispflicht Dritter §60 SGB II | - Einführung gesetzlicher Auskunftsanspruch gegenüber Vermietenden
- Nachweispflicht Dritter (Klarstellung)
- Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 2000 Euro geahndet werden
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Haftung des Arbeitgebers §62a SGB II | - Arbeitgebende sollen zukünftig für die sozialrechtlichen Folgen haften
- Ersatzpflicht trifft Arbeitgebende
- die eine geringfügige oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht oder
- nicht vollständig sozialversicherungsrechtlich melden
- Ebenso sind Arbeitgebende erfasst, die eine Beschäftigung nur zum Schein melden, damit die vermeintlich beschäftigte Person Zugang zu Leistungen nach dem SGB II erhält
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Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden §64 SGB II | - Die Zusammenarbeit, insbesondere mit der Zollverwaltung, soll gestärkt/ausgeweitet und bundeseinheitlich werden
- Die Jobcenter werden verpflichtet, konkrete Hinweise auf Schwarzarbeit oder Mindestlohnverstöße an die Zollverwaltung weiterzuleiten
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Unterstützung durch die Bundesagentur bei der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch §64a SGB II | - Die Bundesagentur wird die gemeinsamen Einrichtungen zukünftig bei der Bekämpfung des organisierten Leistungsmissbrauchs insbesondere durch präventive, analytische und koordinierende Maßnahmen unterstützen
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Übergangsregelungen §65a SGB II | - Neue Vermögensregelungen gelten für Bewilligungszeiträume ab 01.07.2026
- Neue Minderungsvorschriften gelten grundsätzlich für Pflichtverletzungen/ Meldeversäumnisse ab 01.07.2026
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