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Neuigkeiten

NEUE GRUNDSICHERUNG - wichtige Änderungen -

leistungsrechtliche Änderungen zum 13. SGB II - Änderungsgesetz

Thema

Wesentliche Änderung

Leistungsentzug bei Nichterreichbarkeit 

§7b SGB II

  • Nach 3 aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen gem.§32 SGB II gilt eine leistungsberechtigte Person als nicht erreichbar
  • Anspruch auf Bürgergeld entfällt bei Nichterreichbarkeit
    •  Im 1. Monat der Nichterreichbarkeit -> Wegfall Regelbedarf
    •  Ab 2. Monat kompletter Wegfall

Vermögen

§12 SGB II

  • Abschaffung der Karenzzeit für das Schonvermögen
  • Selbstgenutzte Immobilien bleiben während der Karrenzeit nach §22 Abs. 1 S. 2 SGB II unabhängig von der Größe als Vermögen unberücksichtigt
  • Höhe der Freibeträge werden in vier Lebensaltersstufen neu geregelt (gestaffelte Höhe von 5.000 -20.000 €).

Kosten der Unterkunft - Kommunale Trägerschaft

§22 SGB II*

  • Neue Absolute Obergrenze
  • Neu: Unangemessenheit aufgrund der Überschreitung der Quadratmeterhöchstmiete
  • Neu: Unangemessenheit aufgrund des Verstoßes gegen die Mietpreisbremse

Pflichtverletzungen 

§31 SGB II

  • Folgeänderungen, die auf der Änderung des §15 a SGB II beruhen:
    Wegfall des Schlichtungsverfahren und verbindliche Verpflichtung zur Mitwirkung

Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen 

§31a SGB II

  • Minderung erfolgt einheitlich um 30 % des maßgeblichen Regelbedarfs bei jeder Pflichtverletzung
  • Erhalt der Sozialversicherung (insb. Krankenversicherung) trotz Minderung gewährleistet
  • Sonderfall "Arbeitsverweigerung": Vorpflichtverletzung entfällt → Entfall Regelbedarf

Pflichtverletzungen Beginn und Dauer der Minderung 

§31b SGB II

  • einheitlicher Minderungszeitraum von 3 Monaten
  • LeistungsentzugbeiSonderfall "Arbeitsverweigerung" beträgt mind. 1, max. 2 Monate

Meldeversäumnisse 

§32 SGB II

  • Erstes Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund hat keine Minderung zur Folge
  • 30 % bei wiederholten Meldeversäumnissen, Minderungszeitraum 1 Monat
  • Erhalt der Sozialversicherung (insb. Krankenversicherung) trotz Minderung gewährleistet

Vorläufige Entscheidung 

§41a SGB II

  • Einführung gesetzlich normierte „Präklusionswirkung“ für das Klageverfahren
  • Nachgereichte Unterlagen und Auskünfte sind nur noch bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (inkl. des Widerspruchsverfahrens) zu berücksichtigen

Aufrechnung 

§43 SGB II

  • Es sollaufgerechnet werden, wenn die Forderung weniger als 70 € pro Person beträgtund die weiteren Aufrechnungsvoraussetzungen vorliegen

Anzeige-und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit

§56 SGB II

  • Grundsätzlich Zweifel an AU-Bescheinigungen, wenn Leistungsberechtigte diese wiederholt zur Entschuldigung der Nichtwahrnehmung von Meldeterminen oder von Terminen bei potenziellen Arbeitgebenden vorlegen

Auskunfts-, Mitwirkungs-und Nachweispflicht Dritter

§60 SGB II

  • Einführung gesetzlicher Auskunftsanspruch gegenüber Vermietenden
  • Nachweispflicht Dritter (Klarstellung)
  • Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 2000 Euro geahndet werden

Haftung des Arbeitgebers 

§62a SGB II

  • Arbeitgebende sollen zukünftig für die sozialrechtlichen Folgen haften
  • Ersatzpflicht trifft Arbeitgebende
    • die eine geringfügige oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht oder
    • nicht vollständig sozialversicherungsrechtlich melden
  • Ebenso sind Arbeitgebende erfasst, die eine Beschäftigung nur zum Schein melden, damit die vermeintlich beschäftigte Person Zugang zu Leistungen nach dem SGB II erhält

Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden 

§64 SGB II

  • Die Zusammenarbeit, insbesondere mit der Zollverwaltung, soll gestärkt/ausgeweitet und bundeseinheitlich werden
  • Die Jobcenter werden verpflichtet, konkrete Hinweise auf Schwarzarbeit oder Mindestlohnverstöße an die Zollverwaltung weiterzuleiten

Unterstützung durch die Bundesagentur bei der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch 

§64a SGB II

  • Die Bundesagentur wird die gemeinsamen Einrichtungen zukünftig bei der Bekämpfung des organisierten Leistungsmissbrauchs insbesondere durch präventive, analytische und koordinierende Maßnahmen unterstützen

Übergangsregelungen 

§65a SGB II

  • Neue Vermögensregelungen gelten für Bewilligungszeiträume ab 01.07.2026
  • Neue Minderungsvorschriften gelten grundsätzlich für Pflichtverletzungen/ Meldeversäumnisse ab 01.07.2026

*Regelungskompetenz kommunaler Träger

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat aktuelle Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Umgestaltung der Grundsicherung unter FAQs (Frequently Asked Questions) für Sie zusammengestellt.